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FAQ - AED Defibrillator kaufen

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FAQ

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Wir versuchen die wichtigsten Fragen kurz zu beantworten.

AED

Automatischer Externer Defibrillator wird ein Defibrillator bezeichnet, welcher automatisch die Analyse durchführt und von Außen, also extern angewendet wird. Aufgrund der Bauform sind diese für die Anwendung von Laien konzipiert.

Weitere Beschreibungen finden Sie auf Wikipedia

Rechtliche Sicht der Defibrillation

Der Einsatz eines automatisierten externen Defibrillators (AED) durch Laien im Rahmen der Ersten Hilfe ist rechtlich unbedenklich. Wird ein AED in einem First-Responder-System, im Sanitätsdienst oder Rettungsdienst vorgehalten und auch eingesetzt, ist für die Anwender zu beachten, dass das Medizinproduktegesetz (MPG) und die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) greifen - sprich das Personal muss entsprechend eingewiesen und auch fortgebildet werden. Generell gilt aber für den Ernstfall: Eine unterlassene Hilfeleistung ist in Deutschland (gem. §323c StGB) strafbar. (Quelle: Wikipedia)

AED´s sind demnach gemäß der MPBetreibV §5 einweisungspflichtig! (Quelle: Juris)

Einweisungsberechtigt sind unter anderem Medizinprodukteberater. Die Vorausetzung hierfür finden Sie unter §31 MPG. (Quelle: Gesetze im Internet)

Vorhaltepflicht von Defibrillatoren (AED´s)

Die Verpflichtung einen Defibrillator vorzuhalten gilt noch nicht für alle Bereiche. Im nichtmedizinischen Sektor sind hier noch keine ausreichenden rechtlichen Vorgaben gestellt. Einige Juristen jedoch sind der Meinung, dass die Installation von AED´s in gewissen Institutionen bereits gefordert sein müsste und bei Missachtung eventuelle Schadensersatzansprüche von Betroffenen gestellt werden könnten, obwohl noch keine rechtliche Grundlage besteht.

Ein entsprechender Artikel ist einzusehen unter Spinger (kostenpflichtig)

Kosten der Ausbildung in Frühdefibrillation (AED)

Die AED- und Auffrischungskurse zählen nicht zur Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung und  sind demnach im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift eine Weiterbildungsmaßnahme, deren Kosten der jeweilige Unternehmer selbst zu tragen hat. Die Preise hierfür sind bei den verschiedenen Organisationen unterschiedlich. Informieren Sie sich vorab bei entsprechenden Anbietern.  

Diese Kurse werden jedoch von allen Berufsgenossenschaften empfohlen und befürwortet. Entsprechende Erste Hilfe Pläne sowie die Anforderungen der Ausstattungen finden Sie bei der DGUV (Quelle: DGUV)

In den Erste Hilfe Kursen verhält es sich ein wenig anders.

Zitat Berufsgenossenschaft: "Die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages für eine wirksame Erste Hilfe in den Betrieben zu sorgen."

Dazu bedarf es einer ausreichenden Anzahl gut ausgebildeter Ersthelfer. Ersthelfer müssen von "ermächtigten Stellen" aus- und fortgebildet werden (§ 26 Abs. 2 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)).

Die "ermächtigten" Stellen haben die Anforderungskriterien der BG-Grundsätze "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" (BGG 948) zu erfüllen.

Die Qualitätssicherungsstelle "Erste Hilfe" ist bei der VBG (Verwaltungs-BG) eingerichtet. Sie führt sowohl das Ermächtigungsverfahren als auch die Beurteilung des laufenden Lehrbetriebes im Auftrag der angeschlossenen UV-Träger durch. (Quelle: BG)

Unter "Liste der ermächtigten Stellen" finden Sie dort auch, unter Zuhilfenahme der Landkartenselektion, die entsprechenden Institutionen Ihrer Region.

Was muss ich beim Kauf von Defibrillatoren beachten?

Was ist der Unterschied zwischen Halbautomat und Vollautomat?

Folgekosten?

STK

Sicherheitstechnische Kontrolle geregelt bis 31.12.2016 unter §6 der MPBetreibV -  Achtung! Ab 01.01.2017 ist dieser Punkt unter §11 MPBetreibV geregelt mit vielen Änderungen.

1) Der Betreiber hat für die in der Anlage 1 aufgeführten Medizinprodukte sicherheitstechnische Kontrollen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und nach Satz 2 oder Satz 3 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Er hat für die sicherheitstechnischen Kontrollen solche Fristen vorzusehen, dass entsprechende Mängel, mit denen aufgrund der Erfahrung gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden können. Die sicherheitstechnischen Kontrollen sind jedoch spätestens alle zwei Jahre mit Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Inbetriebnahme des Medizinproduktes erfolgte oder die letzte sicherheitstechnische Kontrolle durchgeführt wurde. Die sicherheitstechnischen Kontrollen schließen die Messfunktionen ein. Für andere Medizinprodukte sowie Zubehör einschließlich Software oder andere Gegenstände, die der Betreiber mit Medizinprodukten nach Satz 1 verbunden verwendet, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann für Automatische Externe Defibrillatoren im öffentlichen Raum, die für die Anwendung durch Laien vorgesehen sind, eine sicherheitstechnische Kontrolle entfallen, wenn der Automatische Externe Defibrillator selbsttestend ist und eine regelmäßige Sichtprüfung durch den Betreiber erfolgt.

(3) Über die sicherheitstechnische Kontrolle ist ein Protokoll anzufertigen, das das Datum der Durchführung und die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Kontrolle unter Angabe der ermittelten Messwerte, der Messverfahren und sonstiger Beurteilungsergebnisse enthält. Das Protokoll nach Satz 1 hat der Betreiber zumindest bis zur nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle aufzubewahren.

(4) Der Betreiber darf mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Kontrollen nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen beauftragen, die selbst oder deren Beschäftige, die die sicherheitstechnischen Kontrollen durchführen, die Voraussetzungen nach § 5 hinsichtlich der sicherheitstechnischen Kontrollen des jeweiligen Medizinproduktes erfüllen. (Quelle: Juris)

MPG

Medizinproduktegesetz. Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die Sicherheit, Eignung und Leistung der Medizinprodukte sowie die Gesundheit und den erforderlichen Schutz der Patienten, Anwender und Dritter zu sorgen. Genaue Beschreibungen finden Sie unter Juris.

ERC

Das European Resuscitation Council (ERC) befasst sich wissenschaftlich mit der Reanimation und dem instabilen kardiologischen Patienten im weiteren Sinne. Dies umfasst insbesondere die Förderung der Forschung, die Publikation relevanter Forschungsergebnisse, das Entwickeln und Publizieren von Behandlungsrichtlinien und Kurse für verschiedene Adressaten. (Quelle: Wikipedia)

Die neuen Richtlinien 2010 können Sie ab sofort in Deutscher Sprache einsehen unter   www.grc-org.de

 
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